Wohnen und Leben

Haften Eltern für Ihre Kinder ?

4 Aug, 2017

Streiche und Späße, Unfälle, Demolierung des Eigentums Dritter, … wer haftet für Schäden von Kindern - und wann?
 

Blog: Haften Eltern für Ihre Kinder

 
Inhalt:
  • Rechtliche Grundlage
  • Was gehört zur Aufsichtspflicht?
  • Aufsichtspflicht im Internet
  • Versicherungsschutz für Familien und Bauherren
  • Wann haften Kinder für ihre Eltern

Rechtliche Grundlage

Um es vorwegzunehmen: Eltern haften nicht in jedem Falle für Ihre Kinder, auch wenn dies auf manchen Hinweisschildern angegeben ist. § 832 des BGB besagt, dass Eltern für Schäden Ihrer Kinder dann haftbar sind, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Haftung entfällt ebenfalls, wenn trotz elterlicher Aufsicht ein Schaden entstanden wäre.

Das Jugendschutzgesetz definiert eine Person unter 14 Jahren als Kind. Der Nachwuchs bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist nicht deliktsfähig und kann nicht haftbar gemacht werden. Hier sind die Eltern im Falle einer Aufsichtspflichtverletzung Ansprechpartner der Kläger. Wenn ein unbeaufsichtigtes Kleinkind beispielsweise mit einer Kerze spielt und etwas in Brand steckt, haften die Eltern für den Schaden. Wurde der Aufsicht nachgekommen, sind auch die Eltern nicht haftbar.
-> Ausnahme §829 BGB: Äußerst vermögende Kinder unter sieben Jahren können haftbar sein, wenn die Eltern mittellos sind („Millionärsparagraph“).  

Kinder/Jugendliche ab 7 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind bedingt deliktsfähig. Sie können im Einzelfall haftbar gemacht werden, wenn sie trotz Aufsicht der Eltern einen Unfall oder Schaden provoziert (mit Vorsatz) haben. Eine Ausnahme gilt im Straßenverkehr: Von sektoraler Deliktsunfähigkeit wird bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ausgegangen. Bei Unfällen ohne Beteiligung von Auto oder Bahn bleibt es bei der Deliktsfähigkeit ab dem vollendeten siebten Lebensjahr.

Im Rahmen normaler geistiger Entwicklung ist ein Mensch ab 18 J. voll deliktfähig und haftbar. Heranwachsende unter 21 J. können nach Prüfung per Jugendstrafrecht milder beurteilt werden als ältere Erwachsene.  

Was gehört zur Aufsichtspflicht?

 

Wann haften Eltern – und wann nicht? Eltern können Ihre heranwachsenden Kinder nicht rund um die Uhr im Auge haben. Es wäre auch für die freie Selbstentfaltung gar nicht förderlich. Kinder dürfen ihre Grenzen testen, Abendteuer erleben und ihre Welt erkunden. Dennoch gibt es verbindliche Regelungen, an die Erziehungsberechtigte sich halten müssen (BGB § 1631).

Die Kontrolle vom Wohlergehen von Kindern zwischen vier und sechs Jahren wurde im BGH-Urteil 2009 so definiert, dass Eltern alle 15-30 Minuten nach dem Kind schauen sollen. Ab sechs Jahren ist Fahrradfahren in diesem Zeitraum (30 min) nach Unterweisung der geltenden Verkehrsregeln und Vorsichtsmaßnahmen erlaubt. Ab sieben Jahren schreibt die Aufsichtspflicht nicht mehr vor, wie lange Kinder tagsüber unbeaufsichtigt gelassen werden dürfen. Die Eltern müssen ihren Kindern aber deutlich auf Alltagsgefahren aufmerksam gemacht haben. Dazu zählen z.B. verlockende Baustellen und die befahrene Straße. Freiliegende Gefahrenquellen, mit denen Kinder am Eigentum anderer Schaden anrichten können, sollen im Haushalt ausgeschlossen sein.


Wenn Grundschulkinder ausreichend belehrt wurden und sich gewöhnlich an das Wort der Eltern halten, können diese schädigendes Verhalten nicht vorhersehen. Allerdings kommt es beim Einzelfall immer auf Entwicklungsstand des Kindes und seine Einsichtsfähigkeit für Gefahren und Fehlerhalten an. Bei sehr rebellischen Kindern, dürfen Erziehungsberechtigte nicht davon ausgehen, dass Ihre Verbote der Aufsicht genügen. Persönlichkeit, Reife und Charakter des Kindes müssen laut BGH stets bedacht werden. Im Falle einer Anklage müssen die Eltern beweisen können, dass sie die Aufsichtspflicht beherzigt haben.

 

Üblicherweise sind die Eltern „Personensorgeberechtigte“. Erziehungsbeauftragte -bzw. -berechtigte Personen handeln im Auftrag und an Stelle der Eltern. Dies können Kindergärtnerinnen, Lehrer, Babysitter und Jugendleiter sein. Bei Geburtstagsfeiern mit mehreren Kindern übernehmen die Gastgeber die Aufsichtspflicht. Sie darf auf minderjährige Geschwister oder andere Kinder und Jugendliche übertragen werden, sofern sie die nötige Reife besitzen (Einzelfallprüfung). Babysitter ab 14 J. können einen z.B. beim Deutschen Rote Kreuz oder Familienbildungsstätten einen „Führerschein“ erwerben.

Bei nicht vorsätzlichen Schadensfällen in Schule und Kita haftet die pädagogische Einrichtung. Die Haftung endet, wenn das Kind wieder der aufsichtspflichtigen Person übergeben wurde und erstreckt sich nicht auf den Heimweg. Bei Unfällen auf dem direkten Hin- und Heimweg übernimmt die Unfallversicherung der Betreuungsanstalt, nicht aber bei Sachschäden.
Wenn ein Kind ab 7 Jahren in der Schule absichtlich oder fahrlässig etwas kaputt macht, ist es verantwortlich (Zurechnungsfähigkeit). Wenn ein Schüler in jungen Jahren eigenes Vermögen hat, wird eine Zwangsvollstreckung erwirkt. Andernfalls kann das Urteil bis zu 30 Jahre später vollstreckt werden (§ 197 BGB).

Aufsichtspflicht im Internet

 
 

Die unübersichtlichen Spielwiese Internet ist schwer von Eltern zu beaufsichtigen, besonders wenn die Sprösslinge unterwegs ihr Handy nutzen. Für Straftaten im Netz haftet nicht automatisch das Elternteil, auf das der Anschluss zugelassen ist. Kinder müssen allerdings von den Eltern über Rechtsverletzungen aufgeklärt werden. Dazu zählen vor allem Urheberrechtsverletzung z.B. bei Internettauschbörsen (illegalen Downloads, Filesharing und Bildnutzung). Ob neben der Belehrung weitere Maßnahmen erforderlich sind, hängt wieder vom Entwicklungsstand des Kindes ab. Aufsichtspflichtigen ist nicht prinzipiell zumutbar, jeden Klick zu kontrollieren.

Sind Minderjährige in der Regel kooperativ und einsichtig, reicht es laut BGB, wenn Eltern sie,

  • belehren und aufklären
  • Rechtsverletzungen verbieten

Als Belehrung gilt nicht das einmalige erwähnen davon, nichts herunterzuladen. Auch allgemeine Wünsche nach „ordentlichem Verhalten“ sind nicht ausreichend. Dem Kind muss klar und ausführlich dargelegt werden, dass illegale Downloads die Rechte Dritter verletzten.
Dies gilt für alle Eltern, unabhängig davon, ob Sie selbst die Technik beherrschen. Ein weiterer Knackpunkt ist, dass die Eltern im Falle einer Anklage beweisen müssen, ihr Kind belehrt zuhaben. Es wird daher empfohlen, dies im Beisein anderer Eltern oder im Rahmen einer Gruppe zu machen du den besprochenen Inhalt schriftlich festzuhalten. Bei diesem Gespräch sollten Sie auch auf Datenschutz des Kindes eingehen, z.B. bei einer facebook Anmeldung oder der Adressangabe für Newsletter.

Zu folgenden Maßnahmen sind Eltern verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte haben, dass ein Kind das Verbot ignorieren könnte (BGH GRUR 13, 511):

  • technische Maßnahmen zur Zugangsbeschränkung
  • laufende Überwachung der Internetnutzung
  • regelmäßige Prüfung des Computers

 

Versicherungsschutz für Familien und Bauherren

Wir stellen Ihnen an dieser Stelle freiwillige Versicherungsleistungen vor, die im Falle von Beschädigungen durch Minderjährige einspringen.  

Baustellen und verlassene baufällige Orte haben eine starke Anziehungskraft auf neugierige Kinder. Die Baustelle muss durch die Bauherren bzw. Bauunternehmen umgehend abgesichert sein. Dazu gehören natürlich Einhalt von Arbeits- und Unfallschutzbestimmungen, aber auch die Absicherung der Baustelle gegen unbefugte Dritte. Unfallgefahren müssen durch die Bauherren bzw. den Träger der diese Pflicht vertraglich übernommen hat, begrenzt werden. Der Zugang von Unbefugten muss durch Absperrungen bzw. Umzäunung verhindert werden.

 

Erweiterte Verkehrssicherungspflicht der Bauherren:
Baustelle nach außen absichern
Bauzaun aufstellen und regelmäßig auf Löcher und Beschädigungen prüfen
abschreckendes Schild «Betreten verboten»
verschließen des Rohbaus z.B. am Wochenende
Sicherung von Baugruben, Treppen, Balkonen
Absperrung bei Gerüstarbeiten
Leitern, Baumaterial, Werkzeuge und Geräte entfernen

Konkrete Maßnahmen sind im BGB nicht vorgeschrieben, es müssen „nötige Vorkehrungen zum Schutze Dritter“ getroffen werden. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht im Übrigen auch bei Gartenteichen, Swimmingpools und Regentonnen.
 

Im Falle eines Schadens muss der Bauherr beweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Da es immer passieren kann, dass der Bauzaun bei Unwetter verrutscht oder nach Feierabend eine Absicherung vergessen wird, sichert die Bauherrenhaftpflichtversicherung alle Personen- Sach- und Vermögensschäden ab, ob von Helfern oder Unbefugten. Wenn Jugendliche mutwillig die Absperrung beschädigen und ins Baugelände einbrechen, begehen sie Hausfriedensbruch.
Dürfen Kinder sich auf der Baustelle für das neue Eigenheim aufhalten? Wer ist im Falle von Unfall, Verletzung oder Sachbeschädigung verantwortlich? Gesetzlich ist Kindern und Jugendlichen unter Aufsicht das Betreten der eigenen Baustellen nicht explizit verboten. Der Verband Privater Bauherren rät zur allgemeinen Sicherheit jedoch dringend davon ab. Weder eigene Kinder, noch Nachwuchs von Helfern sollten sich auf der Baustelle aufhalten. Die üppigen Gefahren am Bau sind selbst für Kinder unter Aufsicht ein Risiko – zudem lenken sie Bauarbeiter ab. Der Verband empfiehlt, Kinder während der Bauzeit bei anderen Erziehungsberechtigten unterzubringen.

 

Was ist aber, wenn Jugendliche aus der Nachbarschaft mal mit anpacken wollen (keine Angestellten)? Im Falle von Nachbarschaftshilfe schließen Gerichte bei Unfällen oder versehentlicher Beschädigung oftmals Haftung der Bauherren aus (Ausnahme: Vorsatz).
Jugendliche der eigenen Familie dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz zur Beschäftigung im Familienhaushalt von sieben Stunden pro Woche erbeten werden. Bei starken jungen Männern ist es also vorstellbar, dass sie zur Hilfe auf der Familienbaustelle gebeten werden. Alle privaten Helfer müssen in der Unfallversicherung für Bauhelfer mit Anmeldung bei der Bauberufsgenossenschaft versichert werden. Der Bundesverband der Unfallkassen gibt Informationen über Vorgehen, Termine und Ausnahmen der Regelung.

Unbedingt ratsam für Familien: Die Privathaftpflichtversicherung der Eltern sollte die ganze Familie abdecken, auch Kinder unter sieben (deliktsunfähige Kinder). Wenn nämlich der Sechsjährige einen Schaden am Nachbarhaus anrichten, müsste die Versicherung andernfalls nicht zahlen - das Kind ist ja nicht deliktfähig. Der zusätzliche Versicherungsvertrag für deliktsunfähige Personen dient in erster Linie dazu, Zwist mit Nachbarn auszuschließen.

Wann haften Kinder für ihre Eltern

Rente und gesetzliche Pflegeversicherung decken oftmals nur einen Teil der Kosten für ein Pflegeheim. Werden Eltern pflegebedürftig und können nicht selbst für Ihre Versorgung aufkommen, können erwachsene Kinder belangt werden. Kinder sind Ihren bedürftigen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn ihnen ein angemessener Selbstbehalt bleibt. Das Sozialamt prüft nach §1601-1610 BGB ob der Elternunterhalt von den erwachsenen Kindern eingefordert werden kann. Als Berechnungsgrundlage gilt deren Nettoeinkommen. Bei finanzkräftigen Kindern tritt die Regelung u.U. auch in Kraft, wen kein persönlicher Kontakt zum Elternteil mehr bestand.

  • Eine private Pflegezusatzversicherung kann die Versorgungslücke schließen.

Quellen:

http://www.immo-magazin.de/baustelle-bauherren-sollten-ihre-kinder-in-der-bauphase-vom-neuen-eigenheim-fernhalten/
http://www.dguv.de/wir-haften/kita-schule-uni/index.jsp

 

 


 

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